Wenn die AfD kommt

Das Bürgerhaus Wilhelmsburg bekam wiederholt Anfragen der AfD, die im Bürgerhaus Veranstaltungen abhalten wollte, und entschied sich, nicht an die AfD zu vermieten. Eine Leidensgeschichte samt Handreichung.

Autor: Klaus Irler

Die aktuelle Vorständin des Bürgerhaus Wilhelmsburg Katja Scheer und der Rechtsanwalt Jan Gröschel (beide links) stellen sich in ihrer Session den Fragen der Teilnehmer*innen, Foto: Miguel Ferraz

Es ist die viel beschriebene Salamitaktik der AfD: Wo immer es geht, versucht die AfD, ihre rechtsextremen Positionen als Positionen einer bürgerlichen Mitte darzustellen. Folgerichtig kann sich die AfD kaum einen besseren Ort für ihre Veranstaltungen vorstellen als ein Bürgerhaus. Davon gibt es in Hamburg einige. In den AfD-Fokus geraten ist eines, das in einem besonders von Migration geprägten Stadtteil einen dezidiert interkulturellen Ansatz verfolgt: Das Bürgerhaus Wilhelmsburg.

Zuletzt wollte die AfD nach der Europawahl 2019 eine Veranstaltung im Bürgerhaus Wilhelmsburg abhalten. Auf die Absage reagierte die AfD mit einem Eilantrag gegen die Stadt, der ihr Zugang zum Bürgerhaus verschaffen sollte. Das Bürgerhaus holte sich daraufhin Unterstützung von der Anwaltssozietät CMS Hasche Sigle.

Mehrfach wollte die AfD in den vergangenen Jahren Räume im Bürgerhaus Wilhelmsburg mieten und bekam mehrfach Absagen, da der Stiftungsrat zu der Einschätzung gelangt war, eine Vermietung an die AfD würde die Alltagsarbeit des Hauses erschweren und beschädigen. Im Jahr 2017 folgte dann auf einen Abendblatt-Artikel hin ein Shitstorm gegen die damalige Vorständin Bettina Kiehn und das Team. Außerdem versuchte die AfD, das Bürgerhaus bei Anfragen an den Senat und bei einer Aktuellen Stunde der Bürgerschaft als demokratiefeindlich zu diskreditieren.

Der Eilantrag der AfD wurde vom Verwaltungsgericht ab­gelehnt, worauf die AfD Anfang September 2019 vor das Oberverwaltungsgericht zog. Dieses hat die Beschwerde der AfD zurückgewiesen. Damit ist das Vorhaben der AfD, im Bürgerhaus Wilhelmsburg Räume für eigene Veranstaltungen zu ­mieten, gescheitert.

Das Bürgerhaus Wilhelmsburg hat im Zuge der AfD-Anfragen sein Leitbild überarbeitet und einen internen Leitfaden zum Umgang mit Mietanfragen entwickelt. Und das stadtkultur magazin hat nachgefragt bei Rechtsanwalt Jan Gröschel,
wie die juristische Argumentation im Fall des Bürgerhauses Wilhelmsburg ausgesehen hat – und wie sie bei anderen Einrichtungen in ähnlichen Situationen aussehen könnte.

stadtkultur magazin: Herr Rechtsanwalt Gröschel, nach der Absage des Bürgerhauses Wilhelmsburg auf die Mietanfrage der AfD hat die AfD einen Eilantrag gestellt, durch den sie doch noch Zugang zum Bürgerhaus bekommen wollte. Mit welcher Argumentation haben Sie den Eilantrag der AfD abgewehrt?

Jan Gröschel von der Anwaltssozietät CMS Hasche Sigle, Foto: Miguel Ferraz

Jan Gröschel: Wir haben dargelegt, dass das Bürgerhaus Wilhelmsburg keine öffentliche Einrichtung ist und dass nur öffentliche Einrichtungen dazu verpflichtet sind, Parteien ­zuzulassen, und das auch nur dann, wenn sie bereits andere Parteien zugelassen haben. Dem ist das Gericht in seiner Entscheidung gefolgt.

War das alles?

Wir haben außerdem prozessual argumentiert. Die Voraus­setzung für einen Eilantrag ist, dass die Sache auch eilbedürftig ist. Wir haben gesagt, dass die Sache der AfD nicht eilbedürftig ist, weil die Europawahl, auf die sich die AfD-Veranstaltung beziehen sollte, schon einige Zeit zurück lag.

Zum anderen ist aus der Historie der Anfragen der AfD an den Senat deutlich geworden, dass die AfD grundsätzlich klären wollte, ob sie Zugang zum Bürgerhaus Wilhelmsburg beanspruchen kann oder nicht. Dafür ist dann das Eilverfahren nicht das richtige Format, dafür ist ein Hauptsacheverfahren da.

Woran kann eine Einrichtung der Stadtteilkultur erkennen, ob sie eine öffentliche Einrichtung ist?

Das entscheidende Kriterium ist, ob es maß­gebliche Einwirkungsmöglichkeiten durch die Stadt gibt. Gemeint sind gesellschaftsrechtliche oder vertragliche Einwirkungsmöglichkeiten. Wenn die Stadt beispielsweise in Organen des privaten Trägers, etwa in der GmbH oder im Verein, vertreten ist oder sich vertraglich Weisungsrechte vorbehalten hat. Das sind Anzeichen für eine öffentliche Einrichtung.

Wenn eine Einrichtung eine öffentliche Einrichtung ist, welche Möglichkeiten hat sie dann, Anfragen der AfD dennoch abzulehnen?

Öffentliche Einrichtun­gen müssen alle Parteien gleich behandeln. Sie müssen keine Parteiveranstaltungen akzeptieren; wenn sie es aber tun, dann dürfen sie keine Parteien diskriminieren. Der Zugangsanspruch besteht aber nur im Rahmen der Kapazitäten und der Widmung. Das heißt, man muss schauen, ob die Einrichtung für die Art der gewünschten Veranstaltung gewidmet ist und ob Kapazitäten bestehen. Oder, als letzte Argumentationslinie, ob mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass bei der Veranstaltung Verstöße gegen das geltende Recht wie Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden.

Gibt es die Möglichkeit, für sich selbst ein Hausrecht festzulegen, das einen ­davor bewahrt, Parteien, die man nicht möchte, beherbergen zu müssen?

Grundsätzlich ist es schwer, über eigene Statuten wie eine Hausordnung bestimmte Parteien auszuschließen, weil es den Gleichbehandlungsanspruch gibt. Ob ein präventives Hausverbot gestützt auf das Hausrecht möglich ist, wäre eine Frage des Einzelfalls. Wobei dies in die gleiche Richtung geht wie das geltende Recht, also mögliche Ordnungswidrigkeiten meint.

Gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz wirklich für alle Parteien – also auch solche, die vom Verfassungsschutz ­beobachtet werden oder die als Kleinstparteien unter ferner Liefen unterwegs sind?

Der Gleichbehandlungsgrundsatz oder Grundsatz der Chancen­gleichheit gilt für alle nicht verbotenen Parteien, vor allem auch für kleine, weil es allen Parteien gestattet sein soll, um Wähler zu werben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt aber nicht für als verfassungswidrig eingestufte und deshalb verbotene Parteien. 

Vielen Dank für das Interview, Herr Gröschel.

KONTAKT
Bürgerhaus Wilhelmsburg
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· www.buewi.de

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